Privilegiertes Bürgerschützencorps Naumburg e.V.
Herzlich Willkommen im Schießsportzentrum

Formulare und Infos


Alle aktuellen Anträge für (WBK, Bedürfnis, Ordnungen usw.) finden Sie auf folgenden Seiten.

https://www.sv-st.de/index.php/service/infothek - Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.V.

http://tsvblk.de - neue Seite vom TSV BLK

Für Fragen steht der Vorstand gerne zur Verfügung, für Bedürfnisanträge wenden Sie sich
bitte an Tino.Noak@pbsc-naumburg.de

Zum Bedürfnisantrag gehören

  • WBK Antrag + Anlagen (zu finden auf sv-st.de)
  • Kopie Nachweise vom Schießen
  • falls vorhanden Kopie WBK Vor- und Rückseite
  • Erstantrag Sachkundenachweis

https://tsvblk.eu/wp/beantragung-wbk/

Überprüfung Behörde Fortbestand Bedürfnis neu ab 01.01.2026!

Neuer Antrag auf Fortbestand des Bedürfnisses
SVST-Information
Das Jahr 2026 nähert sich unaufhaltsam und mit dem Ablauf des Jahres 2025 endet eine Übergangsfrist zur Bedürfnisbescheinigung für Waffenbesitzer, die ihre erste Schusswaffe weniger als 10 Jahre bzw. sich im 10 Jahr haben. Bis zum 31.12.2025 konnte der Verein gem. Waffengesetz eine solche Bescheinigung ausstellen! Leider konnte weder der Landesschützenverband noch der Deutsche Schützenbund eine weitere Verlängerung der Übergangsfist beim Bundesministerium erwirken. Somit ist ab dem 01.01.2026 der zuständige Landesverband verantwortlich, eine solche Bescheinigung auszustellen.
Was gilt es zu beachten:
Zunächst muss die Waffenbehörde den WBK-Inhaber auffordern, eine Bescheinigung für das Fortbestehen des Bedürfnisses beizubringen.
(Vorher braucht kein WBK-Inhaber tätig werden!)
Dies geschieht im fünften sowie im zehnten Jahr, nach Erwerb der erstmaligen Waffe.
Der WBK-Inhaber füllt den "Antrag auf Bescheinigung über das Fortbestehen des Bürfnisses zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition" aus und sendet diese direkt zum Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.V. (Antragsformular untenstehehend).
Als Anlage werden folgende Dokumente mitgesendet:
- vollständige Kopien aller Waffenbesitzkarten
- Schießnachweise 24 Monate Rückwirkend zum Zugangszeitpunkt des behördlichen Schreibens
Aus den Schießnachweisen muss hervorgehen, dass der Antragsteller mit seinen eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen hat.
Beispielweise muss also das Kaliber übereinstimmen mit der eigenen Waffe in der WBK. Kreuzchen im Schießbuch unter der Rubrik Lang/Kurzwaffe ohne weitere Merkmale reichen nicht aus! Im Idealfall steht bei jedem Schießtermin ein Vermerk, ob es eine eigene Waffe oder eine Leihwaffe ist, welches von der zuständigen Standaufsicht bescheinigt wird.
Für eine Prüfung von Lang- bzw. Kurzwaffen reicht ein Antrag aus.
Die Prüfung wird nach Eingang des Antrages beim Landesschützenverband zeitnah erfolgen und der Verband übersendet die Bescheinigung direkt an den Antragsteller zurück.
Die Prüfung ist mit einer Gebühr in Höhe von 30,- € analog eines Bedürfnisantrages festgelegt!
Nach Erhalt der Bescheinigung übermittelt der WBK-Inhaber diese an die zuständige Waffenbehörde.
Hinweis: Ersterwerb mehr als zehn Jahre:
Wer länger als zehn Jahre im Besitz einer Schusswaffe ist, muss weiterhin nur die Vereinsbescheinigung über die bestehende Mitgliedschaft seines Vereines bei der Waffenbehörde erbringen. Hier wurde ebenfalls ein aktualisertes Formular entwickelt, welches bitte ab 2026 zu verwenden ist.




Vereinsuniform

Wird Aktuell umgeändert auf Vereinsbedarf Deitert - folgt in kürze

News 3.Waffenänderungsgesetz ab 1.9.2020

Bedürfnis § 14 ( Grundbedarf )

Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in      einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,

2.das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der       vergangenen zwölf Monate mindestens

a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraumes ausgeübt     hat, oder

b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraumes ausgeübt hat

und

die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Bedürfnis §14 ( über Grundbedarf )

Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.mindestens einmal aller drei Monate betrieben hat oder

2.mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen     Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

Besitzt das Mitglied sowohl Lang-als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen.

Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die WBK oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2;die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

Gelbe WBK

Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von §10 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchen-Zündung ( Perkussionswaffen ) berechtigt.