Privilegiertes Bürgerschützencorps Naumburg e.V.

Herzlich Willkommen im Schießsportzentrum

Formulare und Infos


Alle aktuellen Anträge für (WBK,Bedürfnis,Ordnungen usw.) finden Sie auf folgenden Seiten.

Für Fragen steht der Vorstand gerne zur Verfügung, für Bedürfnisanträge wenden Sie sich 

bitte an info@pbsc-naumburg.de


https://www.sv-st.de/index.php/service/infothek - Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.V.

http://tsvblk.de - neue Seite vom TSV BLK


Zum Bedürfnisantrag gehören

  • WBK Antrag + Anlagen (zu finden auf sv-st.de)
  • Kopie Nachweise vom Schießen
  • falls vorhanden Kopie WBK Vor- und Rückseite

Vereinsuniform

Uniform verein.pdf (146.34KB)
Uniform verein.pdf (146.34KB)


News 3.Waffenänderungsgesetz ab 1.9.2020

Bedürfnis § 14 ( Grundbedarf )

Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in      einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,

2.das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der       vergangenen zwölf Monate mindestens

a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraumes ausgeübt     hat, oder

b) 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraumes ausgeübt hat

und

die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Bedürfnis §14 ( über Grundbedarf )

Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.mindestens einmal aller drei Monate betrieben hat oder

2.mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen     Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

Besitzt das Mitglied sowohl Lang-als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen.

Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die WBK oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2;die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

Gelbe WBK

Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von §10 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchen-Zündung ( Perkussionswaffen ) berechtigt.